Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zum gewerblichen Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen in der offenen Kategorie, Unterkategorie A2, die nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 klassifiziert sind.
Gewerbliche Piloten, die das A2-Fernpilotenzeugnis absolviert haben, sollten sich mit der Verordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 03.01.2022 vertraut machen!
Bislang durften Flüge mit Drohnen ohne CE-Klassifizierung (C2) in der Unterkategorie A2 nur in einem Abstand von 50 Metern zu Personen durchgeführt werden. Mit Drohnen, die eine C2-Klassifizierung haben, können Flüge in geringerem Abstand - bis zu 5 Meter von Menschen im Langsamflugmodus - durchgeführt werden. Das Problem ist, dass es derzeit keine zertifizierten Drohnen, also auch keine Drohnen in der Klasse C2, auf dem Markt gibt.
Dieser Zusatz der Verordnung erlaubt es, bei gewerblichen Flügen mit Drohnen, die KEINE C2-Klassifizierung besitzen, mit einem Mindestabstand von 30 Metern an Menschen heran zu fliegen. Bei Verfügbarkeit eines Langsamflugmodus mit Hochstgeschwindigkeit 3m/s ist es sogar möglich 5m an Menschen heran zu fliegen!
Diese befristete Erlaubnis ist erst einmal nur bis zum 31.08.2022 gültig.
Das Offizielles Dokument des BMDV finden Du hier!